Gesetzliche Schutzmaßnahmen

Dem gesetzlichen Schutz von Tieren und Pflanzen widmen sich eine Vielzahl nationaler und internationaler Übereinkommen und Gesetze

Artenschutz durch gesetzlich verankerte Regelungen

Indem Rote Listen Auskunft über die Gefährdungssituation von Tieren, Pflanzen und Pilzen geben und Handlungsbedarf aufzeigen, sind sie ein unverzichtbares Instrument im Naturschutz. Sie sind jedoch kein juristisches Instrument: Steht eine Art auf der Roten Liste, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie auch gesetzlich geschützt ist.

Über die online-Datenbank WISIA  stellt das Bundesamt für Naturschutz Informationen zum Schutzstatus von international und national geschützten Tieren, Pflanzen und Pilzen zur Verfügung. Der Nutzer erhält damit eine schnelle Antwort darüber, ob und seit wann eine Art nach den in Deutschland geltenden Artenschutzregelungen geschützt ist.

Dem gesetzlichen Schutz von Tieren und Pflanzen in Deutschland dienen eine Vielzahl  ineinander greifender nationaler und internationaler Übereinkommen, Richtlinien, Verordnungen und Gesetze. Nachfolgend ein Überblick:

International

Auf internationaler Ebene hat sich Deutschland durch das Unterzeichnen des Washingtoner Artenschutzabkommen (Convention on Trade in Endangered Species = CITES), des Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD), der Bonner Konvention (Übereinkommen über wandernde, wildlebende Tierarten) sowie der Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume) vertraglich zum Artenschutz verpflichtet.

Europa

Auf Europäischer Ebene ist die Berner Konvention durch die Fauna-Flora-Habitat (FFH) -Richtlinie  und die Vogelschutzrichtlinie konkretisiert und umgesetzt worden. In den Anhängen der Richtlinien sind Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, die besonders schutzbedürftig sind und für deren Erhaltung Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, damit sich der  Erhaltungszustand dieser Arten nicht verschlechtert. Dadurch ist ein EU-weites Schutzgebietsnetz (Natura 2000) zum Erhalt gefährdeter oder charakteristischer Arten und Lebensräume entstanden. Mit über 4.500 FFH-Gebieten und über 740 Vogelschutzgebieten, sind aktuell mehr als 15 Prozent der deutschen Landfläche durch Natura 2000-Schutzgebiete abgedeckt.

Die EU-weite Verankerung des Washingtoner Artenschutzabkommen erfolgte durch die EU-Artenschutzverordnung. Sie regelt den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels mittel Ein- und Ausfuhrgenehmigungen. Grundsätzlich verboten ist der Handel von bereits vom Aussterben bedrohten Arten (gelistet in Anhang 1) wie z.B. Elefanten, Pandabären und Walen.  

Deutschland

Rechtliche Grundlage für den Schutz von Tieren und Pflanzen in Deutschland ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Durch das BNatSchG werden EU-weite Richtlinien wie die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie sowie internationale Konventionen in nationales Recht überführt und sind somit für jedermann in Deutschland rechtlich bindend.

Fischadler mit Beute.

Der Fischadler (Pandion haliaetus) ist in Deutschland sehr selten und wird in der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands als „gefährdet“ aufgeführt. Bis Mitte der 1950 Jahre wurde er vom Menschen verfolgt, da er als Nahrungskonkurrent galt. In Deutschland ist er laut Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt. Er ist außerdem im Anhang des Washingtoner Artenschutzabkommen aufgeführt und unterliegt dem Schutz der europäischen Vogelschutzrichtlinie.

Foto: Johannes Karich

In Kapitel 5 BNatSchG ist der Artenschutz in Deutschland gesetzlich geregelt. Für alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten gilt demnach der "allgemeine Artenschutz" (§ 39 BNatSchG). Für besonders schutzwürdige oder gefährdete Arten gilt darüber hinaus der "besondere Artenschutz" (§ 44 BNatSchG). Hier unterscheidet das Bundesnaturschutzgesetz zwischen besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) und streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Demnach ist es verboten, besonders geschützte Arten zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören (Zugriffsverbote). Des Weiteren gilt für besonders geschützte Arten das Besitz- und Vermarktungsverbot. Für streng geschützte Arten gilt darüber hinaus das Störungsverbot während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit.

Ergänzend hierzu ist der Schutz für alle wild lebenden Tier-, Pflanzen- und Pilzarten in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelt. In Anlage 1 der BArtSchV sind alle besonders und streng geschützten Arten aufgelistet.

Darüber hinaus sind in Deutschland ökologisch besonders wertvolle oder stark gefährdete Biotope, wie beispielsweise Moore, Trockenrasen oder Auwälder, durch § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt. Diese Biotope besitzen oftmals auch eine besondere Bedeutung als Lebensräume für viele wild lebende Tiere, Pflanzen und Pilze. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind daher gesetzlich verboten.

Textsammlung Naturschutzrecht

Eine Sammlung von wichtigen Bundes- und Landesgesetzen, europäischen Richtlinien und Verordnungen, völkerrechtlichen Abkommen im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstiges Umweltrecht mit Naturschutzbezug findet sich in der Textsammlung Naturschutzrecht des Bundesamtes für Naturschutz.